Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11aufgehoben
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem 29. Dezember 1990 vorgenommen werden.