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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen) (aufgehoben) 1
Art. 11aufgehoben
in Kraft 01.07.1997 – 30.11.2022 · idF BGBl. III Nr. 74/1997 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem 29. Dezember 1990 vorgenommen werden.