Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 152/1998 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Wenn zusätzliche Informationen notwendig sind und ihre Beschaffung mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, so übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Auslagen unter der Voraussetzung, daß sie rechtzeitig über sie informiert worden ist.