Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei gemäß den Artikeln 2, 3, 6, 7 und 8 erhaltenen Informationen kann jede Vertragspartei auch zur Information der Öffentlichkeit verwenden, soweit die andere Vertragspartei sie nicht als vertraulich erklärt.