Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 21.08.1936 · idF BGBl. Nr. 40/1937 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die Gesetzgebung hat – unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes – die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, sichergestellt wird.