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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel 1
Art. 11neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
1. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit
a) örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten;
b) den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.
2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.