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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.10.1951 · idF BGBl. Nr. 228/1950 Art. 11↗RIS↗
Teil II.
Schutz des Vereinigungsrechtes
Artikel 11
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern die freie Ausübung des Vereinigungsrechtes zu gewährleisten.