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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.1956 · idF BGBl. Nr. 117/1956 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Alle Fragen, die sich bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, sind durch unmittelbare Verhandlungen zu regeln.