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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 258/1969 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die erstattungspflichtigen Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates nach Artikel 10 Absatz 1 gelten hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenersatz und des Übergangs von Ansprüchen gegen Dritte als Leistungen, die der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.