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Fassungsvergleich zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, der in einem Fall des Artikels 3 des Abkommens Ansprüche gegen Kostenersatzpflichtige oder Dritte geltend macht, hat davon den Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei zu unterrichten, es sei denn, er hätte nach Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens Anspruch auf bevorzugte Befriedigung seiner Forderungen und es stünde fest, daß die Leistungen der Kostenersatzpflichtigen oder Dritten höchstens das Ausmaß seiner Forderungen erreichen können.