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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Frankreich) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.1972 · idF BGBl. Nr. 383/1972 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden sind, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden.