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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung 1
Art. 11neu
in Kraft ab 25.09.1974 · idF BGBl. Nr. 596/1973 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die zuständigen Stellen haben alle notwendigen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen.