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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
In Durchführung des Artikels 16 Absatz 5 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.