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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 613/1978 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Durchführung der Artikel 8 bis 10 obliegt den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Trägern.