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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Schweden) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.1997 · idF BGBl. III Nr. 72/1997 Art. 11↗RIS↗
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 11
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.