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Fassungsvergleich zu Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich 1
Art. 11neu
in Kraft ab 24.07.1947 · idF BGBl. Nr. 220/1947 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Im allgemeinen werden die beiden Regierungen mit allen Mitteln den Austausch literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder technischer Persönlichkeiten (Vortragender, Schriftsteller, Dichter, Gelehrter, Ingenieure usw.) ebenso wie Theater- oder Ballettaufführungen, Kunst- und Buchausstellungen, Konzerte aller Art, den Umlauf und die Verbreitung von Filmen, insbesondere von Wochenschauen, von dokumentarischen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Filmen begünstigen.