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Fassungsvergleich zu Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung 1
Art. 11neu
in Kraft ab 10.11.1959 · idF BGBl. Nr. 41/1960 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL XI
Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.