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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 06.06.1969 · idF BGBl. Nr. 319/1969 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI
Die Vertragschließenden Teile werden an der Ausgestaltung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports durch Förderung sowohl des Austausches von Sportlern und Fachleuten als auch der Veranstaltung von Sportbegegnungen und Wettkämpfen mitwirken.