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Norm
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Fassungen
Art. 11 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
BGBl
Art. 11 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Judikatur
Art. 11 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Art. 11 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 11
neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF
BGBl. Nr. 213/1979
Art. 11↗
RIS↗
Artikel 11
Die Vertragsparteien sind bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kontakte und Austausch im Filmwesen beider Länder zu unterstützen.