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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung 1
Art. 11neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF BGBl. Nr. 139/1987 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme bestätigt anhand eines Berichtes der Organisation den Abschluß des Programms. Die Organisation notifiziert dies schriftlich den Teilnehmerstaaten.