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Fassungsvergleich zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Regierung des Königreiches Bhutan verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in das Königreich Bhutan verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.