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Fassungsvergleich zu Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1996 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen, die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossen werden, Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Regeln aufzunehmen.