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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 163/1997 Art. 11↗RIS↗
ABSCHNITT II
Filmaustausch und Verleihförderung
Artikel 11
(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.
(2) Unter dem Vorbehalt des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts unterliegen der Verkauf, die Einfuhr, die Auswertung und generell die Verbreitung der Filme jeder Vertragspartei keinerlei Beschränkungen.
(3) Die Übertragung der Einnahmen aus dem Verkauf und der Auswertung der im Rahmen dieses Abkommens eingeführten Filme erfolgt in Anwendung der Koproduktionsverträge gemäß dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.