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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses 1
Art. 11neu
in Kraft ab 17.11.1931 · idF BGBl. Nr. 333/1931 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Für die Regulierung der Esche wird seitens Österreichs eine Beitragsleistung zu den Baukosten auf Grund eines einvernehmlich zu verfassenden Projektes nach Maßgabe des aus dieser Regulierung für das österreichische Gebiet sich ergebenden Nutzens grundsätzlich zugesichert.