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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet 1
Art. 11neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Warndienst.
Die Behörden der Vertragsstaaten, insbesondere der hydrographische Dienst und die örtlichen Behörden, werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen Gefahren, die mit den Grenzgewässern im Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit solche Gefahren diesen Behörden zur Kenntnis gelangen.
Schlagworte
Hochwassergefahr