Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Bulgarien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 269/1965 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Geflügel, dessen Fleisch eingeführt werden soll, darf nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) gemästet und geschlachtet werden.
(2) Die Betriebe gemäß Abs. 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Schlagworte
Geflügelschlächterei