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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 106/1970 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Warndienst
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, insbesondere auch der hydrographische Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis- und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern in Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Richtlinien für den Warndienst legt die Kommission fest.
Schlagworte
Hochwassergefahr, Eiswassergefahr