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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl 1
Art. 11neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtigten sie die Befugnisse einer Vertragschließenden Regierung, innerhalb ihrer Hoheitsgewalt Maßnahmen bezüglich der in diesem Übereinkommen behandelten Sachgebiete zu treffen, oder als erweiterten sie die Hoheitsgewalt einer Vertragschließenden Regierung.