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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Leichenbeförderung 1
Art. 11neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 10 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.