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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1
Art. 11neu
in Kraft ab 16.03.1983 · idF BGBl. Nr. 158/1983 Art. 11↗RIS↗
Sekretariat
Artikel 11
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt folgende Sekretariatsaufgaben für das Exekutivorgan wahr:
a) Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Exekutivorgans;
b) Weiterleitung von Berichten und anderen Informationen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens eingegangen sind, an die Vertragsparteien;
c) Wahrnehmung sonstiger ihm vom Exekutivorgan übertragener Aufgaben.