Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel 1
Art. 11neu
in Kraft ab 16.04.1983 · idF BGBl. Nr. 225/1983 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
1. Dieses übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.