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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
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Art. 11
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Pflanzenschutz - Zusammenarbeit (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 11
aufgehoben
in Kraft 01.12.1988 – 21.09.2001 · idF
BGBl. Nr. 559/1988
· aufgehoben durch
BGBl. III Nr. 224/2001
Art. 11↗
RIS↗
Artikel 11
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in allen Fragen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens miteinander in direktem Kontakt stehen.