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Fassungsvergleich zu Pflanzenschutz - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzenschutz - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 11aufgehoben
in Kraft 01.12.1988 – 21.09.2001 · idF BGBl. Nr. 559/1988 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in allen Fragen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens miteinander in direktem Kontakt stehen.