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Fassungsvergleich zu Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 17/1991 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.