Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 11aufgehoben
Achter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel XI
Der Reichsminister für Justiz ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen, zu ändern oder abweichende Überleitungsvorschriften zu treffen.