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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden.