Änderungen zwischen den Fassungen
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
KAPITEL IV
KONTROLLERLEICHTERUNGEN
Artikel 11
1. Reisende, welche die Eisenbahn benützen, genießen die gleichen Zollbegünstigungen, die den mit anderen Beförderungsmitteln die Grenze überschreitenden Reisenden gewährt werden.
2. Die mit den Kontrollen befaßten Bediensteten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verspätung eines Zuges bei Schwierigkeiten oder Streitfällen, die nur eine kleine Anzahl von Reisenden dieses Zuges betreffen, zu vermeiden.