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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Grundsätze der Vergütungen
Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind die Selbstkosten mit den zwischen den Eisenbahnverwaltungen besonders zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten.