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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 11neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit bei Kongreßsitzungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. In Kongreßsitzungen, in denen Beschlüsse gefaßt werden, die die in Artikel 10 Abs. a) aufgezählten Punkte betreffen, ist eine Mehrheit von Mitgliedern, die Staaten sind, zur Beschlußfähigkeit erforderlich.