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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.08.1959 · idF BGBl. Nr. 170/1959 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß sie das Abkommen nicht auf Fahrräder ohne Motor anwenden wird.
2. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 10 nicht gebunden.
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
4. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.