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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge 1
Art. 11neu
in Kraft ab 24.08.1961 · idF BGBl. Nr. 245/1961 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.