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Fassungsvergleich zu Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr 1
Art. 11neu
in Kraft ab 02.04.1970 · idF BGBl. Nr. 86/1970 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Genehmigungen werden im Königreich der Niederlande durch das Ministerie van Verkeer en Waterstaat oder durch die von diesem bevollmächtigten Stellen und in der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ausgestellt. Für die Genehmigung soll in beiden Staaten möglichst der gleiche Wortlaut verwendet werden.