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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Irak)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Irak) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 04.08.1971 · idF BGBl. Nr. 270/1971 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI
Beratungen
Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.