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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 05.08.1973 · idF BGBl. Nr. 388/1973 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem bzw. diesen Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.