Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Das Kontrolldokument gemäß Artikel 5 sowie die Genehmigungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9 müssen im Fahrzeug mitgeführt und jederzeit den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
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