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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 107/1984 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Das Kontrolldokument gemäß Artikel 5 sowie die Genehmigungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9 müssen im Fahrzeug mitgeführt und jederzeit den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
Schlagworte
Personenverkehr