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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr 1
Art. 11neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten das Recht, gegen die betreffende Person die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.