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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.1999 · idF BGBl. III Nr. 179/1999 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Beziehungen der Jugendlichen beider Länder, die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die sich mit Jugendproblemen beschäftigen, und die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit sowie direkte Kontakte zwischen Jugendorganisationen und in deren Bereich tätigen regierungsunabhängigen Organisationen fördern.