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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln 1
Art. 11neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 11↗RIS↗
Abschnitt II
Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben
Regel 11
Anwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.