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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Tunesien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 197/2000 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Träger des Wohnortes
Die nach Artikel 10 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.