Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
Zahlung von Renten
Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten die Fälligkeitsfristen nach den Rechtsvorschriften, die der leistungspflichtige Träger anzuwenden hat.