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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 198/2000 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Zahlung von Renten
Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten die Fälligkeitsfristen nach den Rechtsvorschriften, die der leistungspflichtige Träger anzuwenden hat.