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Fassungsvergleich zu Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. III Nr. 86/2001 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden oder sonstige Experten beiziehen.