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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 16.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 203/2001 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen und Angaben nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendigen Ergänzungen. Er kann für deren Einlangen eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf Ersuchen verlängert werden.
Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Unterlagen und Angaben entschieden.